Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) beinhaltet weitreichende Änderungen der Insolvenzordnung, die am 1. März.2012 in Kraft getreten sind.
Das bisherige Insolvenzrecht verhinderte in vielen Fällen, dass lebensfähige Unternehmen durch ein eröffnetes Insolvenzverfahren saniert werden konnten, weil die fehlende Berechenbarkeit eines Insolvenzverfahrens Unternehmen davon Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das am 1. März 2012 in Kraft getreten ist, wurde die Insolvenzordnung weitreichend reformiertabhielt, einen Insolvenzantrag zu stellen. Vielmehr wurde der Weg über die außergerichtliche Sanierung so lange beschritten, bis alle Reserven verbraucht waren und nur noch die Liquidation des Unternehmens möglich war.
Mit der jetzt vorliegenden Insolvenzrechtsreform strebt der Gesetzgeber eine frühzeitige Sanierung von Unternehmen an, um die Spielräume für eine außergerichtliche Sanierung zu erhöhen. Gleichzeitig soll der Weg durch die Insolvenz für den Insolvenzschuldner berechenbar werden.
Die vorgenommenen Änderungen der Insolvenzordnung sollen auch ihren Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland leisten, z.B. diesen interessanter für ausländische Investoren machen und dem vereinzelt aufgetretenen insolvenzrechtlichen „Forum Shopping“ (Unternehmensverlagerungen ins Ausland mit dem Ziel, dort Erleichterungen für die Sanierung und Erhaltung von Unternehmen in Anspruch zu nehmen) die Grundlage entziehen. Der Schwerpunkt des Gesetzes besteht deshalb in der Erleichterung der Sanierung von Unternehmen durch einen stärkeren Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters und einem erleichterten und bereits in das Eröffnungsverfahren vorverlagerten Zugang zur Eigenverwaltung, sowie dem Ausbau und der Straffung des Insolvenzplanverfahrens.
Die wesentlichen Änderungen/Neuerungen sind:
Mit den zahlreichen Änderungen der Insolvenzordnung durch das ESUG könnte dem Gesetzgeber ein großer Wurf gelungen sein. Jedenfalls ist seine Intention, insbesondere der Eigenverwaltung und dem Insolvenzplanverfahren endlich zum Durchbruch zu verhelfen, an vielen Stellen des Gesetzes Nachdruck verliehen worden.
Die Befugnisse des vorläufigen Gläubigerausschusses sind weitreichend:
Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das am 1. März 2012 in Kraft getreten ist, wurde die Insolvenzordnung weitreichend reformiert. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Unsicherheiten hinsichtlich des Ablaufs und der Dauer eines Insolvenzverfahrens abzubauen, um eine größere Planungssicherheit für die einzelnen Beteiligten zu erhalten sowie eine verfahrenssichere Sanierung unter Insolvenzschutz zu ermöglichen. Die Stigmatisierung des Begriffs der Insolvenz soll überwunden werden und die Insolvenz als eine unternehmensstrategische Option in der Krise etabliert werden.
Mit dem reformierten Insolvenzrecht werden dem Schuldner weitere Möglichkeiten eröffnet, die Vorbereitung und Durchführung des Insolvenzverfahrens eigenverantwortlich auszugestalten. ESUG-Verfahren beinhalten die Einleitung eines Insolvenzverfahren mit dem Ziel, das Unternehmen unter einem Schutzschirm nach § 270b InsO oder im Rahmen einer vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a InsO über einen Insolvenzplan zu sanieren und das Verfahren von Anfang an gemeinsam mit den wichtigsten Gläubigern im Rahmen eines sog. vorläufigen Gläubigerausschusses zu gestalten und mitzubestimmen. Dazu gehört insbesondere das Recht zum Vorschlag eines bestimmten (vorläufigen) Sachwalters.
Das neue Insolvenzrecht stellt Unternehmen, die sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt unter den Schutz des Insolvenzrechts stellen, eine Vielzahl von Sondervergünstigungen zur Verfügung, die es außerhalb eines solchen Verfahrens nicht gibt. So bleibt zunächst einmal die Geschäftsführung im Amt und vertritt auch weiterhin das Unternehmen nach außen, wenn auch unter der Aufsicht eines (vorläufigen) Sachwalters. Zudem werden z.B. für die Dauer von bis zu drei Monaten die Löhne und Gehälter aus den Mitteln des Insolvenzgeldes vorfinanziert, sodass die dadurch gesparte Liquidität voll für die Sanierung eingesetzt werden kann. Das Unternehmen kann sich unter Insolvenzschutz aus ungünstigen, auch langfristen Verträgen durch einfache Erklärung lösen. Zahlungen, die unter Druck geleistet worden sind, können zurückgefordert werden und die Anpassung der Personalstruktur ist deutlich vereinfacht und regelmäßig ohne Abfindungen möglich. Ein Sanierungskonzept bedarf nicht der Zustimmung aller Gläubiger, sondern kann auch mit Mehrheit durchgesetzt werden und während der ganzen Dauer des Verfahrens ist das Unternehmen vor Eingriffen der Gläubiger geschützt. Insgesamt gewährt das durch das ESUG reformierte Insolvenzrecht dem Unternehmen eine „wettbewerbsrechtliche Auszeit" und lässt ihm Vergünstigungen in großem Umfang zukommen, damit die Sanierung gelingt und Arbeitsplätze erhalten werden können.
Die Einflussnahme der Gläubiger ist durch das ESUG deutlich gestärkt worden. So werden die Gläubiger in Form eines vorläufigen Gläubigerausschusses frühzeitig mit in das Verfahren eingebunden. Die Rechte des Gläubigerausschusses können dabei sehr weitreichend sein. So können die Gläubiger Einfluss auf die Anordnung der Eigenverwaltung, die Bestellung des (vorläufigen) Sachwalters sowie Beauftragung eines Kassenprüfers, Bewertungsgutachters oder weiterer Dienstleister nehmen. Weiterhin kontrollieren sie den Schuldner und (vorläufigen) Sachwalter und erhalten regelmäßig Informationen über den Gang des Verfahrens.
Der Gesetzgeber hat mit dem ESUG die Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung erleichtert. So werden die Gläubiger über den vorläufigen Gläubigerausschuss schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Entscheidung über die Eigenverwaltung mit einbezogen. Bereits in der Phase zwischen Insolvenzantragstellung und Eröffnung kann die sogenannte vorläufige Eigenverwaltung angeordnet werden (§ 270a InsO).
Mit dem Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) wird dem Schuldner im Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung ein eigenständiges Sanierungsverfahren zur Verfügung gestellt. Der Schuldner erhält auf einen entsprechenden Antrag und Beschluss des Gerichts bis zu drei Monate Zeit, unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erstellen, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann.
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